1. Vertragsgrundlagen
1.1. Vertragsgrundlagen sind:
a) Auftragsschreiben;
b) Verhandlungsprotokoll;
c) Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibung samt Technischen Vorbemerkungen und Beilagen sowie Regiesatzliste;
d) Bau- und Konstruktionspläne samt technischen Unterlagen sowie Ausführungs- und Detailpläne;
e) Allgemeine Vertragsbestimmungen für Subunternehmer;
f) Baugenehmigung und sonstige behördliche Genehmigungen bzw. Auflagen;
g) sämtliche technische und rechtliche Bedingungen des Bauherrn, soweit sie auf die Arbeiten des Auftragnehmers (in der Folge AN genannt) zutreffen;
h) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN (insbesondere die ÖNORM B 2110), subsidiär die technischen DIN oder sonstige technische Vorschriften (z.B. ÖVE). Die ÖNORM B 2118 gilt nur, wenn dies gesondert und ausdrücklich vereinbart wird.
i) Die w-a-s web-app wird für sämtliche Übermittlungen von Unterlagen (Auftragsmappe, Regiestundenliste, auftragsbezogene Fotos, Rechnungen, usw.) und die Organisation von Terminen und Durchführungen herangezogen.
Bei Ablehnung des System's oder Falschangaben durch den AN kann der Zahlungsverkehr durch den AG vorübergehend eingestellt werden;
Allfällige eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nicht.


2. Überprüfung der Vertragsgrundlagen
2.1.Der AN ist vor Anbotslegung verpflichtet, die Vertragsgrundlagen zu prüfen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Richtigkeit der angegebenen Mengen (Massen), auf die Übereinstimmung mit den behördlichen Genehmigungen bzw. Auflagen und den Bauplatz zu besichtigen. Er hat sich über alle Umstände der Leistungserbringung zu vergewissern. 2.2.Sind nach Meinung des AN bei den Vertragsgrundlagen Unklarheiten vorhanden, hat er diese vor Anbotslegung durch Rückfrage beim Auftraggeber (in der Folge AG genannt) aufzuklären. 2.3.Forderungen des AN wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, allfälliger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen. 2.4.Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der AN, dass er seine Verpflichtung nach Punkt 2.1 und 2.2 dieser Vertragsbestimmung erfüllt hat und die in den Vertragsgrundlagen beschriebenen Leistungen für die funktionstüchtige Herstellung des Werkes vollständig und ausreichend sind und die im Leistungsverzeichnis angeführten Positionen für die vollständige Erbringung seiner Leistung ausreichen, sodass Nachforderungen - aus welchem Grunde auch immer - ausgeschlossen sind. 2.5.Bei Einheitspreisverträgen ist der dem Angebot zugrundeliegende Kostenvoranschlag verbindlich gemäß § 1170a ABGB. 2.6.Setzt der AN bei den entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses in die hierfür vorgesehenen Stellen(Bieterlücken) keine gleichwertigen Produkte seiner Wahl ein, so gelten die beispielhaft angeführten Produkte als angeboten. Werden in der Ausschreibung Produkte bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als Bedingung. 2.7.Alle an den AG übermittelten Daten haben der Wahrheit zu entsprechen, sollte dies nicht der Fall sein, so gilt das Vertragsverhältnis als nichtig und es kann entsprechend Kosten- und Leistungsersatz zu Lasten des AN bestellt werden. 2.8. Sollte es zu einem vorzeitigem Ende des Auftrages (egal aus welchem Grund) kommen, so erlöschen jegliche Ansprüch des AN gegenüber des AG.
3. Angebot
3.1. Das Angebot ist mit der Bezeichnung der ausgeschriebenen Leistung (Betreff des Einladungsschreibens) einzureichen. Änderungen des Ausschreibungstextes sind unwirksam. Zusätze und Ergänzungen zum Ausschreibungstext sind dem AG in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen. 3.2. Allfällige abweichende Vorschläge (Alternativen) sind gesondert auszufertigen und vollständig ausgepreist anzubieten. 3.3. Mit dem Angebot hat der AN einen letztgültigen Firmenbuchauszug, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherung, sowie den Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorzulegen. 3.4. Mit dem Angebot sind weiters alle Teile des Auftrages, die der AN an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer bekannt zu geben; dies unter Anschluss aller Eignungsnachweise. 3.5. Der AG behält sich die freie Wahl unter den Bietern sowie die Aufteilung des Auftrages in mehrere Teile, wobei die Einheitspreise unverändert bleiben, vor. 3.6. Der AG ist nicht an Vergabebestimmungen gebunden, insbesondere nicht an die Vergaberegelungen und Verfahrensbestimmungen der ÖNORM B 2110 und A 2050. Punkt 7.4.1. letzter Satz der ÖNORM B 2110 ist ausgeschlossen. 3.7. Angebote und vom AN zu beschaffende Unterlagen gehen inklusive sämtlicher damit verbundenen Verwertungsrechte ohne gesonderte Entschädigung in das Eigentum des AG über. 3.8. Der Bieter ist - wenn in der Einladung zur Angebotslegung nicht anderes festgelegt - sechs Monate ab Angebotsabgabe an sein Angebot unwiderruflich gebunden. 3.9. Nach Terminvereinbarung kann in sämtliche Angebotsgrundlagen Einsicht genommen werden.
4. Weitergabe des Auftrages
4.1. Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Auftrages an Subunternehmer sowie der Einsatz von Arbeitskräfteüberlassungspersonal ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Diese Zustimmungserfordernis ist auf sämtliche weitere Subunternehmer zu übertragen. 4.2.Der AN hat spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Einsatz des Subunternehmers bzw. der überlassenen Arbeitskräfte schriftlich die Genehmigung zu beantragen. In dem Antrag ist der genaue Firmenwortlaut des Subunternehmers bzw. des Arbeitskräfteüberlassers sowie die von ihm zu erbringenden Leistungen aufzunehmen sowie alle Unterlagen beizuschließen, die für eine Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Zuverlässigkeit des Subunternehmers / Überlassers notwendig sind. 4.3. Der AN hält den AG aus sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus der teilweisen oder gesamten Weitergabe des Auftrages oder dem Einsatz von überlassenen Arbeitskräften resultieren schad- und klaglos. 4.4.Bei Einsatz eines nichtgenehmigten Subunternehmers oder nicht genehmigter Arbeitskräfteüberlassung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,1% der Auftragssumme pro Einsatztag in Rechnung gestellt. Darüber hinaus ist der AG diesfalls berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Leistungen
5.1. Der AN hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen. Im Rahmen des Managementsystems des AG hat der AN sich von der Unternehmenspolitik des AG Kenntnis zu verschaffen und seinem Verhalten bei Erfüllung des Vertrages zu Grunde zu legen. 5.2. Der AN hat die zur Ausführung notwendigen Unterlagen beim AG zeitgerecht schriftlich anzufordern soweit diese nicht ohnedies vom AN zu erstellen sind. 5.3. Ausführungszeichnungen des AN sind in der erforderlichen Anzahl zur Freigabe vorzulegen; zwei Parien davon müssen farbig angelegt sein. Die zur Erstellung der Ausführungszeichnungen notwendigen Unterlagen werden dem AN auf sein Verlangen vom AG gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. 5.4. Bauen die Leistungen des AN auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit dem AG und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens sicherzustellen. Den AG trifft keine Pflicht zur Koordination. 5.5. Der AN hat unter Zugrundelegung der Bauangaben des AG oder der Planer die erforderlichen Schlitze und Aussparungen, Durchbrüche für Leitungsführungen und Angaben für sonstige Montagebehelfe planlich zu erfassen und alle Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Sollten diese Angaben nicht vollständig oder unrichtig sein und durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen Kosten erwachsen, gehen sie zu Lasten des AN. Vor der Leistungserbringung sind vom AN kostenlos Naturmaße zu nehmen. Mangelhafte oder nicht vorhandene Vorleistungen sind dem AG rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 5.6. Die vom AN zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind von ihm mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und so rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen, dass die Leistung termingerecht fertiggestellt werden kann. Der AG behält sich eine Prüffrist von mindestens zwei Wochen vor. Für diese Unterlagen haftet ausschließlich der AN, auch wenn diese freigegeben wurden. Mehrkosten, die dem AG infolge fehlerhafter oder nicht termingerecht vorliegender Angaben oder Unterlagen des AN entstehen, gehen zu Lasten des AN. 5.7. Kosten des AG für Mehraufwand infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Bauleiter des AN gehen zu Lasten des AN. 5.8. Der AN hat alle Produkte und Leistungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen und seine Leistungen dementsprechend auszuführen. Es sind zertifizierte Baustoffe zu verwenden. 5.9. Der AN ist verpflichtet, Muster in ausreichendem Umfang kostenlos zu liefern, anzufertigen, zu montieren und wieder zu entfernen. Vor der Ausführung ist das Muster vom AG zu genehmigen. Muster sind dem AG auf Verlangen ohne weiteres Entgelt zu überlassen. 5.10. Sämtliche Gerüste des AN sind vor Nutzung durch hierzu Befugte abzunehmen und dem AG ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben. Gerüste des AN sind auf Verlangen dem AG und anderen Unternehmern kostenlos beizustellen; für deren Sicherheit haftet der AN. Der AN hat dem AG den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 5.11. Regieleistungen dürfen nur über gesonderten Auftrag des AG durchgeführt werden. Die Regielisten sind dem AG täglich zur Bestätigung vorzulegen. Verspätet vorgelegte Regielisten werden nicht als Verrechnungsgrundlage anerkannt. Es werden nur bestätigte Regieleistungen vergütet. 5.12. Bei Regieleistungen wird nur die tatsächliche Arbeitszeit (ohne Wegzeiten) sowie das tatsächlich verbrauchte Material vergütet. Sämtliche Aufsichts- und Gemeinkosten sind immer mit den Regiepreisen abgegolten. Sämtliche Regieleistungen gelten als angehängte und nicht als selbständige Regieleistungen. Mit den Materialpreisen sind auch der Transport zur Baustelle, das Auf- und Abladen, die ordnungsgemäße Lagerung und Sicherung und alle Spesen, die mit diesen Materialien im Zusammenhang stehen, abgegolten. 5.13. Sämtliche Regieleistungen sind in prüffähiger Form in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen. Eigene Regierechnungen werden nicht anerkannt. 5.14. Bei den Baubesprechungen des AG hat ein befugter Vertreter des AN ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung teilzunehmen. 5.15. Der AN ist verpflichtet, entsprechend den ÖNORMEN Bautagesberichte zu führen, die dem AG mindestens wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. Aus nicht widersprochenen Eintragungen oder sonst nicht widersprochener einseitiger Dokumentation des AN kann keine Zustimmung des AG abgeleitet werden. 5.16. Der AN hat auf seine Kosten Funktionsprüfungen und Probebetriebe durchzuführen und deren Ergebnisse in Protokollen festzuhalten, die bei Fertigstellung der Leistungen, spätestens eine Woche vor Übernahme der Leistungen dem AG zu übergeben sind. Funktionsprüfungen und Probebetriebe gelten nicht als Übernahme. 5.17. Der AN ist weiters verpflichtet, auf seine Kosten die vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen seitens der zuständigen Behörden, des Technischen Überwachungsvereines oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen. 5.18. Rechtzeitig vor Übernahme der Leistungen, jedenfalls aber unverzüglich nach entsprechender Aufforderung, hat der AN dem AG alle Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, sonstige Unterlagen in 2-facher, sowie Bestandspläne in 5- facher Ausfertigung sowie die vereinbarten Reserveteile zu übergeben. Fremdsprachige Dokumente sind auf Kosten des AN beglaubigt zu übersetzen. 5.19. Jeglicher geltend gemachter Schaden (Personen UND Sachen) am oder um das Objekt, welche vermutlich (bis zur gänzlichen Aufklärung beiderseits) durch den Subpartner (Auftragnehmer - Subgebäudereiniger) entstanden sind, führen zu einer sofortigen Einstellung der Zahlungsfristen. Die Begleichung der Rechnungen starten mit dem Zahlungsziel ab dem Zeitpunkt, wo der Schaden zur Gänze geklärt und dieser Verursachergerecht wiederhergestellt wird. Wir behalten uns auch das Recht, dass wir den Schaden begleichen und anschließend in Abzug bringen bei den Rechnungen. 5.20. Der AN erklärt sich bereit im Namen der W-A-S Wohnanlagenservice GmbH vor dem Kunden/Innen aufzutreten und unterlässt sämtliche sämtliche Handlungen sich als eigenständiges Unternehmen zu profilieren. Sollte es zu irgendwelchen Werbemaßnahmen ohne Rücksprache mit dem AG kommen, so wird mit Auftragsaufnahme eine Pönale i. d. H. von € 12.000 Netto je Vorfall geltend gemacht, unabhängig von der Auftragshöhe bzw. Auftragssumme, da davon auszugehen ist, dass Folgeaufträge und ein Verdienstentgang entstehen. Sollten sich aus einer sittenwidrigen Handlung des AN gegenüber dem AG Nachteile, Schäden, Strafen, etc. gegenüber Dritten ergeben, so halten wir uns Schad- und Klaglos gegenüber unserem Kunden (Auftraggeber W-A-S Wohnanlagenservice GmbH). Sämtliche an uns gerichtete Forderungen werden zur Gänze und in vollem Umfang im Regress zurückgefordert. 5.21. Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den AN nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen. 5.22. Arbeitsgemeinschaften haben mit dem Angebot eine von allen Partnern rechtsverbindlich gefertigte Erklärung abzugeben, in der ein zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigter Vertreter namhaft gemacht wird und in der sich die Partner solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung verpflichten. Eine getrennte Rechnungslegung oder Zahlung an einzelne Partner ist nicht möglich. Allenfalls erforderliche Sicherstellungsmittel sind ungeteilt durch den bevollmächtigten Vertreter für die Arbeitsgemeinschaft beizubringen. 5.23. Fachkenntnisse des AG oder der vom AG beigezogenen Fachleute befreien den AN nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den AN nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.
6. Vergütung
6.1. Mit dem vereinbarten Werklohn sind alle Leistungen zur vollständigen und funktionstüchtigen Herstellung des Werkes abgegolten, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert angeführt sind. 6.2. Die Einheitspreise enthalten alle zur fachgerechten Erstellung der jeweiligen Leistung erforderlichen Nebenleistungen, Gerüste sowie Maschinen- und Geräteeinsätze, weiters die Kosten für sämtliche Befestigungs- und Montagehilfskonstruktionen, soweit sie nicht in eigenen Positionen des Leistungsverzeichnisses angeführt oder als bauseitige Leistung beschrieben sind (z.B. Hebegeräte, Fördergeräte, Gerüste). 6.3. Nebenleistungen, die zur Herstellung der vollständigen und funktionstüchtigen Leistung notwendig sind, müssen bei den entsprechenden Positionen kalkuliert werden (z.B. Durchbrüche herstellen, Schlitze stemmen, Schutz von Bauteilen). Die Positionen enthalten sämtliche Zuschläge. 6.4. In die Einheitspreise sind auch die Baustelleneinrichtung und Baustellenräumung, soweit im Leistungsverzeichnis keine eigene Position vorgesehen ist, sowie die Beistellung der Unterkünfte für das Personal des AN, die erforderlichen Magazine für Werkzeug und Material, die Kosten für die erforderliche Abstimmung der Ausführungsplanung sowie Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere solche Leistungen, die sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsplan ergeben sowie die Mitwirkung bei umweltschonenden Maßnahmen (z.B. Mülltrennung) einzurechnen. 6.5. Nebenkosten, wie Wege- und Trennungsgelder, Fahrzeitentschädigungen, Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden, Kosten für einen eventuellen Mehrschichtbetrieb und alle sonstigen Zuschläge werden nicht gesondert vergütet. 6.6. Alle Positionen des Leistungsverzeichnisses gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, des Herstellungszeitraumes und auch bei abschnittsweiser Durchführung. 6.7. Durch Witterung bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet; aus diesen Gründen erfolgt auch keine Fristerstreckung. Die Aufteilung der Risiken erfolgt ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Pkt. 7.2. der ÖNORM B 2110 ist ausdrücklich ausgeschlossen. Risiken die sich aus Alternativ- oder Abänderungsangeboten ergeben, treffen den AN und werden daher nicht zusätzlich vergütet 6.8. Ein eventuell vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen der Leistungen und Regieleistungen. 6.9. Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn der AN unverzüglich nach Erkennbarkeit und vor Ausführung der Leistungen ein schriftliches Zusatzangebot gelegt hat. Das gilt auch bei Ausführung von Leistungen, die offensichtlich zu Mehrkosten führen. Hierfür gelten die Bedingungen des Hauptauftrages. Zusätzliche oder geänderte Leistungen müssen vor Ausführung schriftlich so zeitgerecht angeboten werden, dass der Baufortschritt nicht behindert wird und der AG die Ansprüche rechtzeitig beim Bauherren anmelden kann. Die schriftliche Zustimmung des AG zur Leistungserbringung stellt kein Anerkenntnis dar. Streitigkeiten über das Entgelt berechtigen den AN nicht zur Einstellung der Leistungserbringung. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für etwaige Forderungen auf Verlängerung der Bauzeit. 6.10. Aus entfallenen Leistungen oder sonstiger Unterschreitung der Auftragssumme aus welchem Grund immer, kann der AN keine Forderungen stellen. Erhebliche Mengenmehrungen bei einzelnen Positionen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollte der AN diese Mitteilung unterlassen verliert er den Anspruch auf Vergütung der Mehrmengen. Entsteht dem AG darüber hinaus ein Nachteil, ist dieser vom AN zu ersetzen. 6.11. Die Preise sind Festpreise auf Baudauer. 6.12. Im Falle einer Forderungsabtretung, Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung der Forderungen des AN werden 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einschließlich USt. als Kostenvergütung einbehalten oder verrechnet. Allfällige gegen den AN bestehende Gegenforderungen werden in diesen Fällen unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens vorweg abgezogen. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen des AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen der AG oder Konzerngesellschaften beteiligt sind.
7. Beistellungen
7.1. Die Kosten für Beistellungen (Bauwasser, Baustrom, Bauaufzüge, Baukräne, usw.) sind vom AN bereits von jeder seiner Rechnungen abzuziehen; Skonti und Haftrücklässe sind jedoch von der Rechnungssumme vor Abzug der Beistellungen zu berechnen. 7.2. Die Beistellungen erfolgen - nach Ermessen des AG - nur insoweit, als und solange die entsprechenden Anlagen oder Geräte vorhanden sind und nicht vom AG selbst oder von anderen AN benötigt werden. Die Abnahmestellen werden vom AG festgelegt. 7.3. Der AN kann aus zeitweiligen Störungen von Beistellungen keinerlei Ansprüche ableiten. 7.4. Die Beistellungen dürfen ausschließlich zur Erfüllung der beauftragten Leistungen verwendet werden. Bei missbräuchlicher oder vorschriftswidriger Verwendung der beigestellten Anlagen oder Geräte haftet der AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. 7.5. Die Zuteilung von Flächen für Lager-, Unterkunfts- und Werkstättenräume erfolgt durch den AG auf jederzeitigen Widerruf; in diesem Fall sind diese Flächen ohne Anspruch auf Entschädigung unverzüglich zu räumen. In allen Räumen hat der AN geeignete Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen Anzahl bereitzuhalten. 7.6. Der Waagriss wird vom AG zentral je Geschoß einmal kostenlos hergestellt. Sollte der AN den Waagriss öfter benötigen, hat er für dessen Übertragung selbst Sorge zu tragen.
8. Termine, Vertragsstrafe und Übernahme
8.1. Die Durchführung der Leistungen des AN hat einvernehmlich mit dem AG in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in Teilabschnitten) zu erfolgen. Hierfür ist nach Auftragserteilung unverzüglich mit dem Bauleiter des AG ein gemeinsamer Rahmenterminplan zu erstellen. Dieser Plan ist vom AN und AG zu unterzeichnen und bildet einen Bestandteil dieses Auftrages. Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Termine sind dem Bauleiter des AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden dem AN von der Bauleitung Termine bekanntgegeben, gelten diese als vereinbart, wenn der AN nicht binnen einer Woche schriftlich begründet widerspricht. 8.2. Der AN hat spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung einen Detailterminplan, einen Personaleinsatz- und Baustelleneinrichtungsplan unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie unter Zugrundelegung der vereinbarten Rahmentermine mit dem Bauleiter des AG abzustimmen und zu unterfertigen. 8.3. Für den Fall der Überschreitung der Termine ist eine Vertragsstrafe vereinbart, die von der nächsten Abschlagsrechnung oder von der Schlussrechnung abgezogen wird. Falls im Auftragsschreiben nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Vertragsstrafe, auch bei Teilverzug, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung 0,5 % der Gesamtauftragssumme (Hauptauftrag samt Zusatzaufträge), mindestens jedoch Euro 500,--. Darüber hinausgehende Forderungen einschließlich Kosten der Ersatzvornahme sind dem AG auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Für den Fall der Überschreitung der Ausführungstermine ist der AN zu Forcierungsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet; dies gilt auch bei drohendem Verzug des AN. Erfolgt aufgrund des Verzuges des AN eine Anpassung des Terminplanes, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht. Die Vertragsstrafe setzt kein Verschulden des AN voraus. Die Vertragsstrafe ist nicht begrenzt. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. 8.4. Werden die Ausführungstermine aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, verschoben, berechtigt das den AN weder zum Vertragsrücktritt noch zu Mehrkostenforderungen. In diesem Fall verschieben sich die pönalisierten Ausführungstermine um die Dauer der Behinderung. Der AN ist auf ausdrückliche Aufforderung des AG zu Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz verpflichtet. Die Aufforderung zur Einhaltung der Termine alleine ist keine Aufforderung zur Forcierung. Die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine bleibt aufrecht. 8.5. Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen, schriftlich mitzuteilen. 8.6. Die Übernahme der Leistungen des AN erfolgt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Erst zu diesem Zeitpunkt treten sämtliche Rechtsfolgen der Übernahme ein. Bis zur Übernahme trägt der AN die Gefahr für seine Leistung sowie für die von ihm beigestellten und ihm übergebenen Materialien nach den gsetzlichen Vorschriften. Teilübernahmen erfolgen nicht.
9. Haftung
9.1. Der AN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen, insbesondere dafür, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen ÖNORMEN, subsidiär den technischen DIN oder sonstigen technischen Vorschriften (z.B. ÖVE), jedenfalls dem letzten Stand der Technik entsprechen. Er haftet stets in jenem Umfang und so lange –zuzüglich 3 Monate - wie der AG gegenüber seinem Bauherrn haftet. Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der AN verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung. Sollte der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden. 9.2. Der AN haftet auch für das Verschulden seiner Lieferanten bzw. der Hersteller der von ihm verwendeten Produkte wie für eigenes Verschulden. 9.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. 9.4. Der AN hat sämtliche Kosten zu ersetzen, die für die Feststellung und im Zuge der Behebung eines Mangels anfallen (z.B. Leistungen anderer AN und von Sachverständigen, Planungsänderungen, Sanierung von Bauteilen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauleitung bzw. Bauaufsicht oder den Prüfingenieur). 9.5. Der AG ist nicht verpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren. 9.6. Der AG ist weiters berechtigt, sofort, ohne die Verbesserung durch den AN zuzulassen, die Mängel- und Schadensbehebung auch selbst oder durch Dritte ohne Einholung von Konkurrenzangeboten auf Kosten des AN durchzuführen oder durchführen zu lassen. 9.7. Wird vom AG die Behebung von Mängeln und Schäden durch den AN verlangt, sind sie vom AN bei Gefahr in Verzug sofort, sonst innerhalb angemessener Frist kostenlos zu beheben. Das Zurückbehaltungsrecht besteht im gesetzlichen Umfang. 9.8. Der AN hat rechtzeitig vor der Mängelbehebung dem AG einen Sanierungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Genehmigung des AG befreit den AN jedoch nicht von seiner alleinigen Haftung für die Verbesserungsarbeiten. 9.9. Wird der AG wegen Mängel und Schäden von seinem Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist er berechtigt, sich vollständig beim AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der AN hat den AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten). 9.10. Der AN haftet für von ihm selbst oder durch seine Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich entgangener Gewinn) des AG, des Bauherrn oder sonstiger Dritter. Weiters haftet der AN für alle Nachteile, die durch vom AN eingesetzte Geräte oder Materialien entstehen. Die Haftungsgrenzen gemäß ÖNORM B 2110 Punkt 12.3.1. gelten nicht. 9.11. Der AN hat eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen oder diese aufrecht zu halten und die Polizze unverzüglich nach entsprechender Aufforderung dem AG vorzulegen.
10. Sicherstellung
10.1. Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie eines vom AG genehmigten inländischen Kredit- oder Versicherungsinstitutes in Höhe von 25 % der Auftragssumme (einschließlich einer allfälligen USt.), mit einer Laufzeit bis 2 Monate nach Bauende, dem AG zu übergeben, widrigenfalls der AG berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar einzubehalten. Die Kosten der Sicherstel
11. Bauschäden
11.1. Nicht zuordenbare Bauschäden sind Schäden an übernommenen und nicht übernommenen Lieferungen und Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand deren Verursacher nicht feststellbar sind. 11.2. Vom AN festgestellte und nicht zuordenbare Bauschäden an eigenen Leistungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 11.3. Der AN ist über Aufforderung des AG verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben. Bei der Behebung von Bauschäden gilt Punkt 6.9. dieser Vertragsbestimmungen sinngemäß. 11.4. Soferne kein pauschaler Abzug vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung der nicht zuordenbaren Bauschäden vorerst durch Einbehalt von 1% der Abschlagsrechnungssummen und endgültig durch Beteiligung aller AN an den Gesamtkosten der Behebung der Bauschäden im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen aller AN. 11.5. Der Differenzbetrag zum vorläufigen Einbehalt wird entweder zusätzlich angelastet oder rückvergütet. Der AN verzichtet schon jetzt gegenüber dem AG auf Einwendungen gegen die Höhe der Behebungskosten anderer AN. 11.6. Ist der Verursacher eines Bauschadens bekannt, verpflichtet sich der AN, die Beseitigung des Schadens und die Kostentragung hierfür direkt mit dem Schädiger zu regeln und 11.7.Sollten nicht gemeldete Schäden im Nachhinein auftauchen, so haftet der AN zur Gänze und der AG haltet sich Schad- und Klaglos gegenüber dritten.
12. Rechnungslegung und Zahlung
12.1. Entsprechend dem Leistungsfortschritt können monatliche Abschlagsrechnungen gelegt werden. Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich einer allfälligen USt. wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10% in bar einbehalten. 12.2. Nach Übernahme der beauftragten Arbeiten ist innerhalb von einem Monat über die Gesamtleistung die Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen zu legen. Für die Schlussrechnung gilt eine Prüfungsfrist von drei Monaten ab Eingang der Schlussrechnung samt prüfbaren Unterlagen beim AG. 12.3. Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich einer allfälligen USt. wird ein Haftungsrücklass von 5% bis ein Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist in bar einbehalten. 12.4. Der AG ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten. 12.5. Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung ist eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der Vertragsstrafe gemäß Punkt 8. zu zahlen. Überdies ist der AG im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des AN die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen. 12.6. Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftungsrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt 12.7. Rechnungen sind einfach unter Angabe der auf dem Auftrag vermerkten Beleg/Bestell- und Kontierungs/Kostenstellennummer an die angegebene Rechnungsadresse zu senden. Mangelhafte Rechnungen werden an den AN zurückgesendet und lösen keine Zahlungsfrist aus. Die Zahlung der Abschlagsrechnungen erfolgt zwei Monate nach Eingang. Zahlungen erfolgen frühestens ab Eingang des gegengefertigten Auftragsschreibens. Die Schlusszahlung erfolgt zwei Monate nach Ablauf der Prüfungsfrist und nach rechtsverbindlicher Unterfertigung des Schlussrechnungsprotokolls durch den AN. 12.8. Zahlungen erfolgen einmal wöchentlich. Die Zahlungsfristen sind gewahrt, wenn die Zahlungsanweisung nach Fälligkeit der Rechnung zum nächstfolgenden Überweisungstermin bei der Bank des AG einlangt, sofern dadurch das Zahlungsziel um nicht mehr als sieben Kalendertage überschritten wird. Sowohl die Prüf- als auch die Zahlungsfrist ist während der Weihnachtsfeiertage (Donnerstag vor dem 24.12. bis zum Montag nach dem 6.1.) gehemmt. 12.9. Ist ein Skonto vereinbart, geht das Recht auf Skontoabzug für innerhalb der Skontofrist geleistete Teilzahlungen nicht dadurch verloren, dass andere Teilzahlungen außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Der vereinbarte Skonto gilt auch für den Haftungsrücklass. Der Skonto steht in jedem Fall für den innerhalb der Skontofrist bezahlten Betrag und auch bei Gegenverrechnung zu. 12.10. Die Zahlung von Rechnungen erfolgt nur in jenem Umfang, in dem die Leistungen des AN dem AG vom Bauherrn vergütet werden und erst dann, wenn die entsprechenden Zahlungen vom Bauherrn eingelangt sind. Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos und stellen kein Anerkenntnis dar. Überzahlungen können innerhalb der gesetzlichen Frist rückgefordert werden. 12.11. Erst nach Eingang einer korrekten Rechnung (alle Angaben korrekt, wie z.B. Datum, Rechnungseingang, Betrag, Zahlungsziel, etc.) und aller für die Weiterverrechnung notwendigen, vollständigen Unterlagen (Arbeitsnachweise, Nachweisfotos, Lieferscheine, etc.) werden Rechnungen von uns akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Zahlungsziel zu laufen. 12.11. Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen in Höhe von 4% zur Anwendung
13. Rücktritt vom Vertrag
13.1. Neben den im Gesetz, der ÖNORM B 2110, oder in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen kann der AG den Rücktritt vom Vertrag auch erklären, wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird oder wenn, aus welchen Gründen immer, für die vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen kein Bedarf mehr besteht oder der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. In diesen Fällen hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten. Die Fristen für die Berechtigung zum sofortigen Rücktritt gemäß Punkt 5.8.1. der ÖNORM B 2110 gelten für den AG nicht. 13.2. Der AG ist bei Verzug des AN- unbeschadet seines Rücktrittsrechtes bezüglich der Gesamtleistung – berechtigt auch nur hinsichtlich von Teilleistung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertragsrücktritt zu erklären. Der AG ist zur Ersatzvornahme ohne Einholung von Konkurrenzangeboten berechtigt. Der AN hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen
14. Anti-Korruption und Compliance
14.1. Der AN verpflichtet sich mit Unterfertigung des Angebotes, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen und stellt insbesondere durch organisatorische oder personelle Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in sämtlichen Geschäftsbeziehungen mit dem AG alle in Österreich geltenden Anti-Korruptionsbestimmungen einhalten, insbesondere keine strafbaren Handlungen begehen werden, die unter die § 168b, §§ 153,153a, §§ 304-309 und §§ 146 ff StGB und §§ 10-12 UWG fallen. Weiters ist es dem AN strengstens untersagt, Mitarbeitern des AG oder des Bauherrn Zuwendungen oder andere Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren oder sonst auf unlautere Weise zu versuchen, Mitarbeiter des AG oder des Bauherrn zu beeinflussen. Dem AN ist es weiters untersagt, Dritte zu diesen Handlungen. anzustiften bzw. hierzu Beihilfe zu leisten. Der AN ist verpflichtet, den Code of Conduct für Geschäftspartner bei Erfüllung des Vertrages zu befolgen. 14.2. Der AN verpflichtet sich weiters, die zuvor dargelegten Verpflichtungen samt organisatorischen und personellen Maßnahmen auch vertraglich an seine Subunternehmer zu überbinden. 14.3. Bei Verletzung der oben unter 14.1. und 14.2. genannten Verpflichtungen oder bei Verdacht einer Verletzung durch den AN oder dessen Mitarbeiter ist der AG berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet dieses Rücktrittsrechts des AG ist der AN verpflichtet, für alle Schäden (insbesondere Mehrkosten), die dem AG hierdurch entstehen, aufzukommen. 14.4. Der AN verpflichtet sich, den Vertrag mit seinem Subunternehmer aufzulösen, wenn dieser im Verdacht steht, gegen diese Bestimmung zu verstoßen
15. Arbeitnehmervorschriften
15.1. Hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitskräften hat der AN alle kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten; besonders wird auf § 8 ASchG (Koordination) und die Unternehmenspolitik des AG hingewiesen. 15.2. Arbeiten dürfen nur in den vom AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten entfernt werden mussten. 15.3. Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz, einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen. Der AN verpflichtet sich weiters, dem AG Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen. 15.4. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften haftet der AN für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden und der AG ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 15.5. Falls der AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass dem AG Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, hat der AN den AG schad- und klaglos zu halten. Der AG ist berechtigt, den Werklohn einzubehalten, wenn eine Inanspruchnahme aufgrund gesetzlicher Haftungen droht. Zur Befriedigung dieser Ansprüche kann die Ausführungsgarantie (Punkt 9.) in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann diese Garantie in Anspruch genommen werden, wenn dem AG eine Sicherheitsleistung gemäß § 34 LSD-BG aufgetragen wird.
16. Arbeitssicherheit
16.1.Die Leistungen des AN sind unter Aufsicht einer verantwortlichen Person auszuführen. Der AN hat die verantwortliche Person sowie deren Vertreter spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn namhaft zu machen. Die verantwortliche Person und deren Vertreter haben über die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sprachkenntnis zu verfügen. 16.2. Die verantwortliche Person vertritt den AN in Belangen der Arbeitssicherheit und hat an den Koordinationssitzungen hierzu teilzunehmen. Der AN hat die dort beschlossenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Der AN ist nicht berechtigt wegen dieser Maßnahmen Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu fordern. 16.3. Der AN hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die mit der Leistungserbringung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind sicherheitsrelevante Vorgaben des Projektes zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Arbeitsbeginn schriftlich zu dokumentieren. Alle sicherheitsrelevanten Dokumente sind auf der Baustelle bereitzuhalten. Auf Verlangen ist dem AG eine Kopie zu übergeben. Weiters hat der AN auch auf Gefährdungen Dritter hinzuweisen. 16.4. Der AN hat seine Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufzuklären und ihnen den Notfall- und Alarmplan der Baustelle zur Kenntnis zu bringen. Gleichfalls hat der AN seine Mitarbeiter über die in den Koordinationssitzungen beschlossenen Maßnahmen zu unterweisen. Die Mitarbeiter haben über die erforderliche Fachkenntnis zu verfügen und sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gesundheitlich zu untersuchen. Der AN ist für den ordnungsgemäßen Zustand und den sicheren Betrieb sämtlicher von ihm eingesetzter Geräte und sonstiger Arbeitsmittel verantwortlich. 16.5. Der AN hat die sicherheitsrelevanten Bestimmungen des Projektes einzuhalten und auch deren Einhaltung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Die Mitarbeiter des AN haben die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Mitarbeitern des AN, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, ist es untersagt den Baustellenbereich zu betreten. Der AG ist im Verdachtsfall berechtigt, solche Personen von der Baustelle zu verweisen. 16.6. Der AG ist jederzeit berechtigt, Mitarbeitern des AN Weisungen zu erteilen oder die Arbeiten einzustellen, um die Arbeitssicherheit sicherzustellen. Dessen ungeachtet bleiben die arbeitsrechtlichen Pflichten des AN als Dienstgeber uneingeschränkt. Der AN kann wegen dieser Weisungen keine Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung fordern. 16.7. Unfälle und Schadensereignisse sind dem AG unverzüglich zu melden und alle gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 16.8. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Punktes wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 pro Verstoss und Tag fällig. Der AN hat diese Verpflichtungen seinen Subunternehmern und Lieferanten zu überbinden und haftet für deren Verstöße wie für eigene.
17. Datengeheimnis
17.1. Der AN hat personenbezogenen Daten die ihm vom AG anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht. Der AN hat zudem das Datenschutzgesetz einzuhalten. 17.2. Der AN darf personenbezogenen Daten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des AG an außenstehende Dritte übermitteln. 17.3. Der AN verpflichtet sich, dem AG sämtliche personenbezogenen Daten zu übermitteln, zu denen er sich vertraglich verpflichtet hat. 17.4. Sämtliche personenbezogene Daten des AN werden im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen – insbesondere der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren nationaler Begleitgesetzgebung – verarbeitet. Ein entsprechendes
18. Sonstiges
18.1. Die Besichtigung der Baustelle ist nur nach Terminvereinbarung mit dem Bauleiter des AG möglich und erfolgt auf eigene Gefahr. 18.2. Die Anfechtung bzw. Anpassung des Vertrages wegen Irrtums ist für den AN ausgeschlossen. 18.3. Der AN erklärt ausdrücklich, dass er sämtliche zur rechtmäßigen Durchführung seiner Leistungen erforderlichen Bewilligungen besitzt. Ist diese Erklärung unrichtig, kann der AG ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. 18.4. Der AN stimmt im Falle der Vertragsbeendigung zwischen dem Bauherrn und dem AG einer Vertragsübernahme seines mit dem AG geschlossenen Vertrags durch den Bauherrn auf dessen Wunsch zu. 18.5. Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem AG und gegen Entgelt erfolgen. 18.6. Für die vom AN oder seinem Lieferanten auf der Baustelle gelagerten Materialien und Geräte wird vom AG keine Haftung übernommen. 18.7. Dem AN ist es untersagt, ohne Zustimmung des AG über die beauftragten Leistungen außenstehenden Personen Angaben zu machen, Fotos, Unterlagen oder Pläne zu überlassen oder, in welcher Form auch immer, zu veröffentlichen. Der AN muss seine Subunternehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichten. 18.8. Der AN hat sämtliche umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und des Altlastensanierungsgesetzes, einzuhalten. Der AG ist diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 18.9. Im Fall der Übernahme von Abfällen hat der AN diese umweltgerecht zu verwerten oder zu beseitigen. Der AN hat die gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und dessen Verordnungen vorgesehenen Aufzeichnungen und Meldungen zu führen und abzugeben und diese dem AN dem AG auf dessen Verlangen vorzulegen. Der AN hat dem AG spätestens mit der jeweiligen Rechnung Kopien sämtlicher Abfallnachweise zu übergeben, Ansonsten der AG den Werklohn bis zur Übergabe der Abfallnachweise einbehalten kann. 18.10. Der AN hat seine Arbeitsstelle sowie seine Lager-,Unterkunfts- und Werkstättenräume stets sauber zu halten und Arbeitsstoffe entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu lagern. Insbesondere ist er verpflichtet, alle bei der Durchführung seiner Arbeiten anfallenden Abfälle jeglicher Art täglich auf seine Kosten ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme auf Kosten des AN. Bei nicht zuordenbaren Abfällen erfolgt die Kostenaufteilung im Verhältnis der geprüften Schlussrechnungssummen einschließlich einer allfälligen USt. aller AN. 18.11. Der AN hat seine Arbeitszeit der Arbeitszeit des AG anzupassen, abweichende Arbeitszeiten sind mit dem Bauleiter des AG zu vereinbaren. Allenfalls hieraus entstehende Mehrkosten sind dem AG zu vergüten. 18.12. Die Zufahrt und der Anrainerverkehr im Baustellenbereich dürfen vom AN, seinem Personal, seinen Subunternehmern und Lieferanten nicht behindert werden. Wartezeiten im Baustellenbereich und Stillstandszeiten werden nicht vergütet. Die von Behörden nachträglich erlassenen Auflagen sowie die vom AG mit Anrainern oder Behörden getroffenen Vereinbarungen sind ohne zusätzliche Vergütung genauestens einzuhalten. Die Benützung sämtlicher Baustraßen erfolgt auf eigene Gefahr. 18.13. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten werden, stellt dies keine Präjudiz und keinen Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen dar. 18.14. Der AN ist verpflichtet, in die baustellenbezogene Notfallplanung Einsicht zu nehmen, sowie seine Mitarbeiter ausreichend über die Notfallsplanung zu informieren und diese im Notfall auch anzuwenden. 18.15. Die Baustellenordnung ist einzuhalten. 18.16. Sämtliche vom AN eingebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.
19. Gerichtsstand
19.1. Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen bzw. Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
20. Ergänzungen
20.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Das gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftformen

Stand: 01. Jänner 2021